Ist der Schmuckkauf eines Minderjährigen wirksam?
Die Frage betrifft den Handel häufiger, als es scheint: Konfirmation, Jugendweihe, erster eigener Verdienst. Die Antwort hängt an zwei Vorschriften und an einer Zahl.
Bild: KI-erzeugtNur mit Zustimmung der Eltern oder wenn das Geschäft aus überlassenem Taschengeld vollständig bezahlt wird. Bei größeren Beträgen kann die Zustimmung nachträglich verweigert werden, dann ist der Kauf von Anfang an unwirksam.
Die Altersstufen
Wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat, ist geschäftsunfähig; seine Erklärungen sind nichtig, und daran ändert auch eine spätere Zustimmung nichts. Zwischen 7 und 18 Jahren besteht beschränkte Geschäftsfähigkeit: Willenserklärungen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, brauchen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ein Kaufvertrag ist nie lediglich vorteilhaft, denn er begründet eine Zahlungspflicht. Ohne Einwilligung ist der Vertrag deshalb schwebend unwirksam und wird erst durch die Genehmigung wirksam, oder eben endgültig unwirksam.
Was der Taschengeldparagraf leistet
Ein Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen wurden. Zwei Voraussetzungen stecken darin, die oft übersehen werden. Erstens muss vollständig bezahlt sein: Ratenzahlung, Anzahlung oder Bestellung auf Rechnung fallen nicht darunter. Zweitens muss das Geld zur freien Verfügung überlassen worden sein; Geld für ein bestimmtes Ziel, etwa den Führerschein, ist es nicht. Ein Ohrring für 25 Euro aus dem Taschengeld ist damit wirksam, eine Uhr für 900 Euro aus dem Sparbuch in aller Regel nicht.
Was der Händler prüfen kann
Er darf nach dem Alter fragen und bei größeren Beträgen die Zustimmung verlangen. Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Bestätigung eines Elternteils mit Datum und Betrag, gerade bei Anfertigungen und bei Ratenkäufen. Der Händler trägt das Risiko: Verweigern die Eltern die Genehmigung, muss er die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Ein gutgläubiger Erwerb hilft ihm nicht, denn es geht nicht um Eigentum, sondern um die Wirksamkeit des Vertrags.
Der Sonderfall Ohrlochstechen
Hier geht es nicht nur um einen Vertrag, sondern um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Der braucht eine wirksame Einwilligung, und die erteilen bei Kindern die Sorgeberechtigten. Bei Jugendlichen kommt die eigene Einsichtsfähigkeit hinzu, die mit dem Alter und der Tragweite des Eingriffs wächst. Studios verlangen deshalb regelmäßig die Anwesenheit eines Elternteils, und das ist keine Förmlichkeit, sondern der einzige Weg, den Vorwurf einer Körperverletzung auszuschließen.
Was Eltern und Betriebe praktisch tun
Für Eltern: Wer ein Geschenk in Auftrag geben lässt, sollte selbst als Vertragspartner auftreten und die Rechnung auf den eigenen Namen ausstellen lassen. Für Betriebe: Ab einer selbst gesetzten Schwelle, etwa 100 Euro, die Zustimmung schriftlich einholen, und bei jeder Anfertigung ohnehin. Beides kostet nichts und beendet die Frage, bevor sie entsteht.
Wichtig ist die Reihenfolge im Streitfall: Ohne Genehmigung ist der Vertrag nicht anfechtbar, sondern unwirksam. Das heißt, es wird rückabgewickelt, und zwar vollständig, unabhängig davon, wie lange das Stück getragen wurde. Für den Handel gibt es eine praktische Zwischenlösung: die Bestellung auf den Namen des Elternteils, Abholung durch das Kind. Damit ist der Vertragspartner eindeutig, das Geschenk bleibt, und niemand muss über Genehmigungen sprechen. Bei Ratenzahlungen ist das ohnehin der einzige gangbare Weg, denn dort scheidet der Taschengeldparagraf schon deshalb aus, weil nicht vollständig bewirkt wird.
- § 107 BGB, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Gesetze im Internet)
- § 104 BGB, Geschäftsunfähigkeit (Gesetze im Internet)