Wer zahlt die Trauringe, wenn die Hochzeit abgesagt wird?
Der Fall ist häufiger, als der Handel darüber spricht, und er ist rechtlich unromantisch: Der Anlass für einen Kauf ist nicht der Vertrag.
Bild: KI-erzeugtDer Besteller. Eine Absage der Hochzeit berührt den Vertrag mit dem Juwelier nicht. Bei einer Kündigung des Werkvertrags bleibt die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen geschuldet.
Warum die Absage den Vertrag nicht beendet
Der Vertrag mit dem Juwelier ist ein Werkvertrag oder ein Werklieferungsvertrag über zwei Ringe. Sein Zweck steht im Vertrag, nicht im Kalender. Das Scheitern der Beziehung ist ein Umstand aus der Sphäre des Bestellers und beendet die Leistungspflicht nicht. Ein Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt theoretisch in Betracht, wird aber bei einem gewöhnlichen Kauf regelmäßig abgelehnt: Der Juwelier hat auf die Beziehung keinen Einfluss und soll ihr Risiko nicht tragen.
Was bei einer Kündigung geschuldet bleibt
Der Besteller kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Der Unternehmer behält dann den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Der entscheidende Punkt ist damit der Arbeitsfortschritt. Liegt das Gold noch als Draht im Schrank, ist die Ersparnis hoch und der Restbetrag klein. Sind beide Ringe fertig, graviert und in Größe 52 und 61 gearbeitet, ist die Ersparnis nahe null, denn diese Kombination kauft niemand sonst.
Was mit fertigen Ringen geschieht
Sie gehören nach Zahlung dem Besteller. Der Juwelier ist nicht verpflichtet, sie zurückzunehmen. Viele Betriebe bieten aus Kulanz eine Anrechnung an, üblich ist der Materialwert abzüglich Scheidekosten, also grob 60 bis 80 Prozent des Goldwerts, nicht des Kaufpreises. Bei zwei Ringen mit zusammen 1.800 Euro Kaufpreis und 12 Gramm Feingold bleiben damit oft 500 bis 700 Euro. Diese Rechnung ist keine Willkür, sondern die schlichte Folge daraus, dass die Arbeit verbraucht ist und die Gravur den Weiterverkauf ausschließt.
Wer von beiden zahlt
Haben beide unterschrieben, haften beide als Gesamtschuldner: Der Juwelier kann den vollen Betrag von einem verlangen, und der Ausgleich untereinander ist deren Sache. Hat nur einer bestellt, schuldet nur dieser. Für den internen Ausgleich gilt im Zweifel eine Teilung zu gleichen Teilen. Wer das anders regeln will, muss es vorher tun, und niemand tut das. Deshalb ist die Frage, wer unterschreibt, keine Formalie.
Wie sich das Risiko vorher begrenzen lässt
Drei Möglichkeiten, alle unkompliziert. Erstens die Gravur erst kurz vor dem Termin setzen lassen, denn sie ist der Schritt, der den Weiterverkauf ausschließt. Zweitens eine Fertigstellung in zwei Stufen vereinbaren, mit einer Zwischenabnahme ohne Gravur. Drittens eine ausdrückliche Rücknahmeregelung in den Auftragsschein aufnehmen, etwa Rücknahme zum Materialwert innerhalb von 4 Wochen. Ein Betrieb, der Trauringe verkauft, kennt diesen Fall und wird darüber sprechen, wenn man fragt.
Wer bereits mitten im Fall steckt: zuerst schriftlich kündigen, damit die Arbeit stoppt und die Ersparnis größer wird, dann eine Aufstellung des bisherigen Aufwands verlangen. Jede Woche Schweigen erhöht den Betrag, der am Ende geschuldet ist. Eine Anmerkung zum Zeitpunkt: Wer die Ringe bereits abgeholt und bezahlt hat, hat den Vertrag vollständig erfüllt. Danach gibt es keine Kündigung mehr, sondern nur noch die Frage, ob der Betrieb aus Kulanz zurücknimmt. Die Verhandlungsposition ist dann deutlich schlechter als wenige Tage vorher, und das ist der Grund, die Absage sofort zu melden statt abzuwarten.
- § 631 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (Gesetze im Internet)
- § 650f BGB, Bauhandwerkersicherung (Gesetze im Internet)