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Juwelier · Recht & Pflicht

Wie lange gilt die Gewährleistung auf ein Schmuckstück?

Die Frist steht im Gesetz und lässt sich beim Neukauf an Verbraucher nicht verkürzen. Der Streit dreht sich fast nie um die Länge, sondern um die Frage, wer was beweisen muss.

Wie lange gilt die Gewährleistung auf ein Schmuckstück?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Zwei Jahre ab Übergabe. In den ersten 12 Monaten wird vermutet, dass ein Mangel schon beim Kauf vorlag, danach muss der Käufer das beweisen.

Die zwei Jahre und ihr Beginn

Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren bei beweglichen Sachen in 2 Jahren. Die Frist beginnt mit der Übergabe, nicht mit dem Vertragsschluss und nicht mit dem Rechnungsdatum, falls die Ware später kam. Bei bestellter Anfertigung zählt die Übergabe des fertigen Stücks. Gegenüber Verbrauchern darf diese Frist beim Neukauf nicht verkürzt werden. Bei gebrauchter Ware ist eine Verkürzung auf 1 Jahr möglich, sie muss aber ausdrücklich vereinbart und darf nicht im Kleingedruckten versteckt sein.

Was die Beweislastumkehr wirklich bedeutet

Zeigt sich innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe angelegt war. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass das Stück in Ordnung war und der Schaden vom Gebrauch kommt. Nach Ablauf dieses Jahres dreht sich die Last: Jetzt muss der Käufer belegen, dass der Mangel von Anfang an vorlag. Praktisch heißt das: Ein Ring, dessen Fassung nach 8 Monaten aufgeht, ist ein Fall für den Verkäufer. Derselbe Ring nach 20 Monaten ist ein Fall für ein Gutachten.

Wo die Grenze zum Verschleiß verläuft

Nicht jeder Schaden ist ein Mangel. Eine dünn getragene Ringschiene nach 15 Jahren ist normale Abnutzung, ebenso ein blind gewordener Glanz oder eine gelockerte Kette an einem täglich getragenen Stück. Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die Beschaffenheit hat, die bei gleichartigen Sachen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Eine Lötstelle, die nach 3 Monaten aufgeht, gehört dazu. Ein Stein, der nach einem Sturz auf Fliesen fehlt, nicht. Die Abgrenzung entscheidet fast jeden Fall, und sie entscheidet sich am Schadensbild, nicht an der Kalenderzeit.

Was Sie zuerst verlangen können

Der erste Schritt ist immer die Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung. Die Wahl liegt beim Käufer, der Verkäufer darf die gewählte Art nur verweigern, wenn sie unverhältnismäßig teuer ist. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, verweigert wird oder unzumutbar ist, kommen Minderung und Rücktritt. Bei Einzelstücken und Anfertigungen scheidet die Ersatzlieferung meist aus, dort bleibt die Reparatur. Kosten für Transport, Arbeit und Material trägt in diesem Stadium der Verkäufer.

Was eine Garantie zusätzlich bringt

Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen und tritt neben die gesetzlichen Rechte, sie ersetzt sie nicht. Sie kann länger laufen als 2 Jahre und mehr abdecken, etwa das Nachfassen von Steinen oder das jährliche Rhodinieren. Sie kann aber auch Bedingungen enthalten, etwa eine jährliche Kontrolle im Haus. Wer diese Bedingung nicht erfüllt, verliert die Garantie, behält aber die gesetzlichen Ansprüche. Beides zu verwechseln kostet regelmäßig Geld.

Bewahren Sie deshalb Rechnung, Garantiekarte und jeden Reparaturbeleg zusammen auf. Das Datum der Übergabe ist die einzige Zahl, die im Streitfall zählt, und es steht selten auf dem Stück selbst.

Quellen
  1. § 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche beim Kauf (Gesetze im Internet)
  2. § 439 BGB, Nacherfüllung (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.