Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Beide Wörter stehen auf denselben Unterlagen, und im Gespräch werden sie regelmäßig vertauscht. Der Unterschied entscheidet darüber, wen man anspricht und was man verlangen kann.
Bild: KI-erzeugtDie Gewährleistung ist gesetzlich, gilt 2 Jahre und richtet sich gegen den Verkäufer. Die Garantie ist freiwillig, kann vom Hersteller kommen, länger laufen und mehr abdecken, ersetzt die gesetzlichen Rechte aber nicht.
Die Gewährleistung
Sie folgt aus dem Gesetz und braucht keine Vereinbarung. Der Verkäufer schuldet eine Sache frei von Sachmängeln, und Mängelansprüche verjähren bei beweglichen Sachen in 2 Jahren ab Übergabe. Zuständig ist immer der Verkäufer, nicht der Hersteller. Gegenüber Verbrauchern darf sie beim Neukauf nicht verkürzt werden. In den ersten 12 Monaten wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon bei der Übergabe angelegt war.
Die Garantie
Sie ist ein freiwilliges Versprechen. Wer sie gibt, bestimmt ihren Inhalt: Dauer, Umfang, Bedingungen und wer sie einlöst. Sie kann vom Hersteller stammen oder vom Verkäufer, sie kann 3, 5 oder 10 Jahre laufen und Dinge abdecken, die kein Mangel sind, etwa das jährliche Nachfassen von Steinen oder eine kostenlose Rhodinierung. Sie tritt neben die gesetzlichen Rechte und darf sie nicht einschränken; eine Formulierung, die das versucht, ist unwirksam.
Die Bedingungen, an denen Garantien scheitern
Fast jede Garantie hat Auflagen. Verbreitet sind eine jährliche Kontrolle im Haus, ausschließlich autorisierte Reparaturen und der Ausschluss von Wasser- und Sturzschäden. Wer eine Uhr bei einem anderen Betrieb öffnen lässt, verliert bei vielen Herstellern die Garantie, weil das Siegel gebrochen wurde. Diese Bedingungen sind zulässig, denn niemand muss eine Garantie geben. Sie berühren aber die Gewährleistung nicht: Wer die Garantie verliert, behält seine gesetzlichen Rechte gegen den Verkäufer.
Warum die Reihenfolge zählt
Bei einem Problem innerhalb der ersten 2 Jahre lohnt fast immer der Weg über die Gewährleistung, weil dort die Beweislast im ersten Jahr günstiger liegt und weil der Verkäufer vor Ort ist. Die Garantie hilft danach, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen ist, und bei Schäden, die kein Mangel sind. Wer zuerst die Garantie in Anspruch nimmt, verliert nichts, sollte aber im Auge behalten, dass Reparaturen die Gewährleistungsfrist nicht neu starten.
Was auf den Unterlagen stehen sollte
Bei der Garantie: Wer gibt sie, wie lange, was ist eingeschlossen, was ausgeschlossen, welche Bedingungen gelten und an wen wendet man sich. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Garantie im Zweifel weniger wert, als sie klingt. Bei der Gewährleistung braucht es keine Unterlage, wohl aber den Kaufbeleg mit Datum, denn er beweist den Beginn der Frist.
Der Satz darauf gibt es keine Garantie klingt wie ein Ausschluss jeder Haftung, ist aber keiner. Er sagt nur, dass kein freiwilliges Versprechen gegeben wird. Die gesetzlichen Rechte bleiben davon unberührt, und ein Verkäufer, der sie mit diesem Satz abwehren will, liegt falsch. Bei gebrauchter Ware kann die Frist auf 1 Jahr verkürzt werden, aber nur ausdrücklich und nicht versteckt.
Für die Praxis heißt das: Rechnung aufbewahren, Garantiekarte dazulegen, und bei einem Problem zuerst den Verkäufer ansprechen. Das ist der kürzeste Weg, und er funktioniert unabhängig davon, ob eine Garantie besteht.
- § 443 BGB, Garantie (Gesetze im Internet)
- § 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche beim Kauf (Gesetze im Internet)