Muss der Preis am Schmuckstück im Schaufenster stehen?
Die Regel ist alt und wird trotzdem regelmäßig ignoriert, gerade im höherpreisigen Segment. Sie schützt einen einfachen Vorgang: den Vergleich vor dem Betreten des Ladens.
Bild: KI-erzeugtJa. Wer Waren gegenüber Verbrauchern sichtbar anbietet, muss den Gesamtpreis angeben, einschließlich Umsatzsteuer. Ein Preis auf Anfrage genügt bei ausgestellter Ware nicht.
Was der Gesamtpreis ist
Anzugeben ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Bei Schmuck ist das der Endpreis für das ausgestellte Stück, nicht ein Ab-Preis und nicht ein Nettobetrag. Die Angabe muss der allgemeinen Verkehrsauffassung und dem Gebot der Preisklarheit entsprechen, also eindeutig dem Stück zuzuordnen und ohne Umstände lesbar sein. Ein Kärtchen mit einer Nummer, zu der man im Laden fragen muss, erfüllt das nicht.
Wo es Ausnahmen gibt
Die Pflicht trifft denjenigen, der Verbrauchern Waren anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt. Wer gar keinen Preis nennt und nichts ausstellt, sondern ausschließlich nach Terminvereinbarung individuell anfertigt, bietet in diesem Sinn nicht an. Sobald aber ein Stück im Fenster liegt und erkennbar zum Verkauf steht, ist es ein Angebot. Bei Waren, deren Preis von einem täglich schwankenden Metallkurs abhängt, ist eine tagesaktuelle Auszeichnung zulässig und üblich, ein Verzicht auf jede Angabe aber nicht.
Der Grundpreis bei Metallware
Für Ware, die nach Gewicht angeboten wird, kommt zusätzlich die Angabe eines Grundpreises in Betracht, also des Preises je Mengeneinheit. Bei Anlageware ist das der Preis je Gramm, bei fertigem Schmuck greift die Pflicht in der Regel nicht, weil der Preis nicht nach Gewicht gebildet wird, sondern nach Arbeit und Ausführung. Wer Altgold ankauft und dafür wirbt, sollte seine Ankaufskurse trotzdem je Gramm und je Feingehalt aushängen, weil die Vergleichbarkeit sonst fehlt.
Was ein fehlender Preis für den Kunden bedeutet
Rechtlich ist der Verstoß eine Angelegenheit des Wettbewerbsrechts und wird von Mitbewerbern und Verbänden verfolgt, nicht vom einzelnen Kunden. Praktisch ist er ein Signal: Ein Fenster ohne Preise arbeitet mit der Hemmung, im Laden nach dem Preis fragen zu müssen. Wer sich davon nicht beeindrucken lässt, fragt einfach, und zwar zuerst nach dem Preis und danach nach dem Stück. Diese Reihenfolge verändert das Gespräch mehr als jede Verhandlungstechnik.
Was bei Rabatten gilt
Wird mit einer Preisermäßigung geworben, ist zusätzlich der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angewendet wurde. Diese Regel richtet sich gegen den Klassiker der Branche, nämlich einen kurz zuvor erhöhten Streichpreis. Wer eine Kette mit statt 1.290 Euro jetzt 690 Euro sieht, darf also fragen, wann die 1.290 Euro zuletzt tatsächlich verlangt wurden. Die Antwort steht auf demselben Schild, wenn sie korrekt ausgezeichnet ist.
Für die Praxis heißt das: Preise im Fenster sind kein Entgegenkommen, sondern eine Pflicht. Ein Fachgeschäft, das sie erfüllt, spart seinen Kunden den unangenehmsten Teil des Schmuckkaufs, und das ist der Moment, in dem man nicht weiß, worauf man sich einlässt. Ein zweiter praktischer Punkt betrifft die Ausstellung ohne Verkaufsabsicht. Museale Stücke, Anschauungsobjekte und fremde Leihgaben müssen nicht ausgezeichnet werden, sollten dann aber als solche gekennzeichnet sein. Fehlt beides, entsteht der Eindruck eines Angebots, und genau daran wird die Pflicht gemessen: am Eindruck beim Betrachter, nicht an der inneren Absicht des Ladens.
- § 3 PAngV, Gesamtpreis (Gesetze im Internet)
- § 5 UWG, Irreführende geschäftliche Handlungen (Gesetze im Internet)