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Wie unterscheidet sich ein Labordiamant von einem natürlichen?

Kein anderes Thema hat den Steinhandel in den letzten Jahren so verändert. Die Steine sind echt, sie sind Diamant, und trotzdem ist der Unterschied für den Preis entscheidend.

Wie unterscheidet sich ein Labordiamant von einem natürlichen?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Chemisch und optisch gar nicht, beide sind Diamant. Der Unterschied liegt in der Entstehung und im Preis: Laborsteine wachsen in Wochen und kosten je nach Größe nur einen Bruchteil. Die Angabe ist Pflicht.

Zwei Verfahren, ein Material

Labordiamanten entstehen auf zwei Wegen. Beim Hochdruck-Hochtemperatur-Verfahren wird ein Keim unter Bedingungen gebracht, die dem Erdmantel nachempfunden sind. Beim Gasphasenverfahren wächst der Kristall schichtweise aus einem kohlenstoffhaltigen Gas. In beiden Fällen entsteht kristalliner Kohlenstoff mit derselben Struktur, derselben Härte 10 und derselben Lichtbrechung wie beim natürlichen Stein. Es handelt sich also nicht um eine Imitation wie Zirkonia oder Glas, sondern um denselben Werkstoff, nur mit anderer Entstehungsgeschichte.

Wie Labore die Steine trennen

Mit bloßem Auge und mit der Lupe geht es nicht, auch ein erfahrener Händler kann es nicht sicher. Die Trennung gelingt über Wachstumsstrukturen, über das Muster der Fluoreszenz unter kurzwelligem Licht, über Spektroskopie und über typische Einschlüsse: Natürliche Steine enthalten häufig Mineraleinschlüsse, Laborsteine eher metallische Reste aus dem Prozess. Große Labore setzen dafür eigene Geräte ein und weisen das Ergebnis im Bericht aus. Viele Laborsteine tragen zusätzlich eine Laserinschrift auf der Rundiste.

Der Preisunterschied und seine Richtung

Laborsteine kosten je nach Größe und Qualität einen Bruchteil vergleichbarer natürlicher Steine, bei größeren Gewichten ist der Abstand größer als bei kleinen. Wichtiger als die Höhe ist die Entwicklung: Die Preise für Laborware sind mit wachsenden Kapazitäten deutlich gefallen, und ein Wiederverkauf bringt entsprechend wenig. Wer ein Stück als Wertspeicher kauft, trifft mit einem Laborstein die schlechtere Wahl. Wer für ein bestimmtes Budget einen optisch größeren Stein will, die bessere.

Die Kennzeichnungspflicht

Ein im Labor gewachsener Stein muss als solcher bezeichnet werden, üblich sind die Zusätze synthetisch oder laborgewachsen. Das Weglassen ist eine irreführende geschäftliche Handlung und zugleich ein Sachmangel, wenn im Vertrag von einem Diamanten ohne Zusatz die Rede war. Umgekehrt ist es zulässig und üblich, Laborsteine offen anzubieten; das Problem ist nie das Produkt, sondern das Verschweigen.

Was Sie beim Kauf verlangen sollten

Die Angabe natürlich oder im Labor gewachsen gehört auf die Rechnung, nicht nur ins Gespräch. Bei Steinen ab etwa 0,5 Karat lohnt ein Laborbericht, der die Frage ausdrücklich beantwortet; er kostet je nach Labor und Gewicht 60 bis 200 Euro und ist beim Wiederverkauf das entscheidende Papier. Bei gefassten Steinen aus zweiter Hand ohne jede Angabe muss man von Unklarheit ausgehen, und das drückt den Preis unabhängig davon, was der Stein tatsächlich ist.

Für die Entscheidung heißt das: Beide Wege sind legitim, sie führen nur zu verschiedenen Zielen. Ein Laborstein ist Schmuck, ein natürlicher Stein ist Schmuck mit Zweitmarkt. Wer weiß, welches der beiden er kauft, wird später nicht überrascht.

Wo Laborsteine ihre Stärke haben

Bei Ohrsteckern, Anhängern und Memoire-Ringen, also überall dort, wo viel Fläche gewünscht ist und der Wiederverkauf keine Rolle spielt. Für dasselbe Budget lässt sich ein deutlich größerer Stein fassen, und ein Verlust schmerzt weniger. Auch bei Stücken für den täglichen Gebrauch spricht einiges dafür: Die Härte ist identisch, ein Kratzer ist ebenso wenig zu erwarten wie beim natürlichen Stein.

Zur Größenordnung: Die Preise für Laborsteine sind binnen weniger Jahre um mehr als 50 Prozent gefallen, während natürliche Steine ab 1 Karat ihren Markt behalten haben. Wer über 10 Jahre denkt, sollte diesen Unterschied einrechnen.

Quellen
  1. § 5 UWG, Irreführende geschäftliche Handlungen (Gesetze im Internet)
  2. § 434 BGB, Sachmangel (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.